0 => 0 => 0 =>
Die Risiko-Lebensversicherung ist eine Vorsorge für den Todesfall. Damit sichern Sie Hinterbliebene finanziell wirkungsvoll ab. Im Falle des Todes, des Versicherten, erhält der Bezugsberechtigte die vereinbarte Versicherungssumme. Die Risiko-Lebensversicherung ist genau dann richtig für Sie, wenn Sie bei geringem finanziellem monatlichem Aufwand bestmögliche Vorsorge für Partner oder Familienangehörige treffen wollen. Eine Absicherung ist auch deshalb notwendig, da im Todesfall die gesetzlichen Ansprüche aus der Sozialversicherung für die Hinterbliebenen minimal sind.
Anders als bei einer Kapital-Lebensversicherung wird kein Kapital angespart. Entsprechend erfolgt nach Ablauf der Versicherung keine Auszahlung. Es wird nur der Todesfall mit einer von Ihnen festgelegten Summe versichert, die nach dem Tod des Versicherten an die Hinterbliebenen ausbezahlt wird. So verfügen Sie über eine sehr preiswerte Absicherung für den Todesfall und können für Ihre Altersvorsorge eine separate Kapital- oder Rentenversicherung abschließen.
Eine Risiko-Lebensversicherung ist unverzichtbar für Paare mit Kind, Singles mit Kind, Kredit- und Hypothekennehmer, Selbstständige oder Gesellschafter-Geschäftsführer. Für Ehepaare und Partner ist zur Absicherung ein gegenseitiger Schutz sehr empfehlenswert.
Zur Absicherung von Familie und Partner sollte die Versicherungssumme das 3 bis 5-fache von Ihrem Bruttojahreseinkommen umfassen. So reicht z.B. eine Versicherungssumme von 150.000,- Euro bei einem Zins von 5,5% und einer Laufzeit von 20 Jahren für eine Monatsrente von ca. 1.027,- Euro. Zur Absicherung eines Immobilienkaufs und einer Hypothek kann die Summe exakt der im Laufe der Zeit geringer werdenden Verpflichtung angepasst werden.
Sie können eine automatische Reduzierung der Versicherungssumme nach Ihren Wünschen bei Versicherungssummen ab 150.000,- Euro vereinbaren.Bei Versicherungssummen unter 150.000,- Euro haben Sie die Möglichkeit, die Todesfallabsicherung flexibel im Laufe der Zeit (jährlich oder in beliebig längeren Zeiträumen) durch Teilkündigung an Ihren Bedarf anzupassen.
Eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist die ideale Ergänzung zu Ihrer Risiko-Lebensversicherung. Sie sichert Ihnen den Schutz Ihrer Risiko-Lebensversicherung und je nach Variante eine zusätzliche Monatsrente bei Berufsunfähigkeit oder im Pflegefall. Somit haben Sie Familie und Partner nicht nur für den Todesfall sondern auch gleichzeitig bei Arbeitsunfähigkeit abgesichert. Wir bieten kein Onlineangebot für diesen Einschluss.
Mit der Unfallzusatzversicherung verdoppeln Sie den finanziellen Hinterbliebenenschutz. Für einen Beitrag von monatlich nur 0,90 Euro je 10.000,- Euro Versicherungssumme erhöht sich die Versicherungsleistung um 100%, wenn der Tod auf Grund eines Unfalls eintritt. Eine empfehlenswerte und preiswerte Verbesserung der Todesfall- Absicherung für Menschen, die aktiv leben oder viel unterwegs sind. Wir bieten kein Onlineangebot für diesen Einschluss.
In der Regel reicht die Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antrag für eine Bearbeitung aus. Zusätzliche Untersuchungen oder Bescheinigungen sind nur in bestimmten Fällen erforderlich: Untersuchung bei einem Arzt Ihrer Wahl
Der Vorteil von zwei Einzelverträgen gegenüber einer verbundenen Risiko-Lebensversicherung ist die:
Wenn Sie eine Lebensversicherung abschließen, sollten Sie bedenken, dass neben Ihrem Einkommen auch Ihr Lebensstandard mit der Zeit wachsen wird. Die steigenden Ansprüche sollten sich dann auch in einer höheren Versicherungssumme niederschlagen. Durch den Einschluss einer Dynamik beim Abschluss Ihrer Lebensversicherung können Sie dies einfach und komfortabel erreichen.
Durch eine Bezugsrechtsänderung erhält ein Dritter (Privatperson oder Firma) das Recht, die Versicherungsleistung im Todes- oder Erlebensfall in Anspruch zu nehmen. Ist ein Bezugsrecht ausgesprochen, fällt die Leistung nicht in den Nachlass des Verstorbenen. Ein Testament oder Erbschein ist nicht erforderlich.
Wirksam wird die Änderung erst dann, wenn die Erklärung schriftlich bei uns eingegangen ist. Wenn ausdrücklich bestimmt wird, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unwiderruflich und damit sofort erwerben soll, werden wir dem Versicherungsnehmer schriftlich bestätigen, dass der Widerruf des Bezugsrechts ausgeschlossen ist. Sobald unsere Bestätigung zugegangen ist, kann das zu diesem Zeitpunkt noch widerrufliche Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflichen Bezugsberechtigens aufgehoben werden.
Es ist wichtig, dass die Bezugsberechtigten genau bezeichnet werden, damit später keine Zweifel in der begünstigten Person und über den Umfang der Ansprüche bestehen. Ansonsten kann sich die Auszahlung der Versicherungsleistung verzögern. Eine namentliche Bezeichnung, ergänzt durch den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und die Anschrift ist sinnvoll.Nicht zweckmäßig ist es, die Bezeichnung "gesetzliche Erben" oder "testamentarische Erben" zu verwenden, sondern - sofern keine namentliche Bezeichnung erfolgt - lediglich "die Erben" einzusetzen. Die Auszahlung kann dann ohne Verzögerung an denjenigen erfolgen, der den Erbschein oder das Testament vorlegt. Dennoch sind pauschale Bezeichnungen (z.B. Erben, Kinder, Ehefrau) zu vermeiden. Im Leistungsfall müssen erst umfangreiche Recherchen erfolgen, oder von den Erben muss ein Erbschein beim Nachlassgericht beantragt werden. Im Erlebensfall ist immer der Versicherungsnehmer empfangsberechtigt (Ausnahme: Direktversicherung). Um Zweifel auszuschließen, sollte aber trotzdem in der Erklärung "Versicherungsnehmer" eingetragen werden. Im Todesfall ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Tarif mit einer oder mit zwei versicherten Personen handelt. Werden zwei Personen versichert, sollte immer der überlebende Partner bezugsberechtigt sein. Ist nur eine Person - in der Regel der Versicherungsnehmer - versichert, kann das Bezugsrecht frei gestaltet werden.
Nach den derzeitigen steuerlichen Vorschriften wird der Empfänger der Versicherungsleistung, sofern er nicht der Versicherungsnehmer ist, zur Erbschaftssteuer / Erbfallkosten veranlagt, unabhängig davon, ob er die Leistung als Erbe oder widerruflich Bezugsberechtigter erhält. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Bezugsberechtigte Leistungen aus einer Direktversicherung erhält.